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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Hinweis "Zollgestellungspflichtig"?

Die Waren befinden sich nicht im freien Verkehr. Sie sind bei dem im Lostext benannten zuständigen Zollamt zu gestellen. Im Zuge des ab 01.05.2016 in Kraft getretenen Zollkodex der Europäischen Union (UZK) ist die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung zwingend erforderlich. Bei der Ausfuhr in ein Drittland sind entsprechende Versandverfahren zu eröffnen. Für Waren, die durch europäische Staatsangehörige erworben werden, ist das nachfolgend aufgeführte Verfahren vorgeschrieben.

Die Auslieferung der Waren erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorlage der durch das Zollamt ausgestellten Bescheinigung sowie/bzw. der mit dem Bestätigungsvermerk des Zollamtes versehenen Abholvollmacht.

ÜBERNAHME VON WAREN AUS DER TRUPPENVERWENDUNG

Waren, welche sich in der Truppenverwendung (NATO oder US-Streitkräfte) befinden und durch europäische Staatsangehörige erworben werden, müssen zollamtlich abgefertigt werden.

Eine Abholung der Waren bei VEBEG bzw. bei dem von VEBEG angegebenen Lagerort ist nur dann möglich, wenn der Erwerb vor Entgegennahme der Waren beim zuständigen Zollamt mit dem entsprechenden Formular „Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung“ (Formular 0215) angezeigt wurde.

Dieses Formular ist online unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0215 abrufbar und muss von dem Erwerber ausgefüllt und beim Zollamt vorgelegt werden. Hierzu ist die genaue Bezeichnung der Waren einschließlich evtl. Seriennummern (bei Fahrzeugen z. B. die Fahrzeug-Ident-Nummer) anzugeben.

Beim Zollamt ist dann eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu entrichten. Nach Hinterlegung dieser Sicherheit erhält der Erwerber vom Zollamt eine Erlaubnis zur Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung. Mit dieser vom Zollamt ausgestellten Bescheinigung ist der Erwerber aus zollrechtlicher Sicht berechtigt, die Waren bei VEBEG bzw. bei dem von VEBEG angegebenen Lagerort entgegenzunehmen.
Nach der Vorabanzeige und Entgegennahme der Waren unterliegen diese der Gestellungspflicht. Dies bedeutet, dass die Waren unverzüglich beim zuständigen Zollamt zur Feststellung der Nämlichkeit vorgeführt werden müssen.

Im Zuge dessen ist die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung notwendig. Es wird empfohlen, die im Internet von der Zollverwaltung unter der Adresse www.einfuhr.internetzollanmeldung.de zur Verfügung stehende Zollanmeldung zu verwenden. Die Anmeldung kann selbst oder durch einen Dienstleister (Zollagentur, Spedition) erstellt werden. Der unterschriebene Ausdruck muss dem Zollamt mit allen für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Das Zollamt berechnet die Einfuhrabgaben und erstellt den Steuerbescheid. Der darauf ausgewiesene Betrag wird mit der zuvor entrichteten Sicherheit verrechnet.
Bitte beachten: Zum 01.05.2016 ist der Zollkodex der Union mit zugehörigen Rechtsakten als neues europäisches Zollrecht in Kraft getreten. Hiernach ist es auch bei Privatpersonen nicht länger möglich auf die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung zu verzichten.

NOTWENDIGE UNTERLAGEN

Fragen zur Höhe der Abgabensätze sowie sonstige allgemeine Anfragen beantwortet die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgender Internet-Adresse:
https://www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html.