ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
A. Allgemeines:
1. Für Verkäufe der VEBEG gelten ausschließlich die nachstehenden und
die jeweils in der Ausschreibung genannten Bedingungen. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der VEBEG.
2. Die Ausschreibungen der VEBEG sind unverbindlich.
3. Die veröffentlichten Ausschreibungen stellen keine verbindlichen
Vertragsanträge im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich als Aufforderung
an die Bieter, ihrerseits verbindliche Anträge (= Gebote) abzugeben.
4. Unter einem Unternehmer i.S. der nachfolgenden Bestimmungen ist
gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die bei Abschluß eines
Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Die Ausschreibungen der VEBEG umfassen auch Waren, die nach
Einschätzung der VEBEG von der Ausfuhrliste (AL) zur
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfasst sind und für deren Ausfuhr somit
eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
erforderlich ist. Diese Waren werden mit einem entsprechenden Hinweis
versehen.
B. Hinweise zur Gebotsabgabe:
1. Ware unbedingt vor Gebotsabgabe besichtigen (vgl. Ziffer G
"Gewährleistung und Mängelhaftung").
2. Gebote möglichst online unter www.vebeg.de abgeben oder
schriftlich auf VEBEG Gebotsschein nach Frankfurt am Main senden. Die
Gebotsabgabe per Telefax ist zulässig, ausgeschlossen ist die Gebotsabgabe
per E-Mail.
3. Schriftliche Gebote müssen unterzeichnet sein und die genaue
Anschrift des Bieters (möglichst mit Telefon- oder Telefax-Nummer)
enthalten.
4. Achtstellige Los-Nummer genau bezeichnen; möglichst die
Warenkurzbezeichnung angeben.
5. Gebote entsprechend der geforderten Basis (z.B. Stück, kg, en
bloc) abgeben. Gebote gelten stets für die Gesamtmenge des jeweiligen
Loses.
6. Zum Gebotspreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit
nicht von der Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird.
7. Gebote so rechtzeitig absenden, daß sie vor Ablauf des
Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen.
8. Die Rücknahme eines Gebotes muß schriftlich vor Ablauf des
Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen. Bei mehreren Geboten eines Bieters auf
das selbe Los gilt stets das zuletzt bei der VEBEG eingegangene Gebot.
9. Gebote, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen oder
Bedingungen oder Vorbehalte aufweisen, können von der VEBEG für ungültig
erklärt werden.
10. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, wird innerhalb von 7 Tagen
schriftlich benachrichtigt. Bieter, die nach Ablauf dieser Zeit keine
Nachricht erhalten haben, können davon ausgehen, daß ihr Gebot nicht
berücksichtigt wurde. Die Zuschlagspreise werden im Internet veröffentlicht.
Der Höchstbieter erklärt sich damit einverstanden, dass auf Anfrage anderer
Bieter sein Name ohne Anschrift bekannt gegeben wird.
C. Verkauf:
1. Die Gebote sind grundsätzlich in EURO abzugeben. Maßgeblich
für Gebote in ausländischer Währung ist der am Tag des Zuschlages gültige
amtliche Devisenbriefkurs in EURO.
2. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge.
3. Der Kaufvertrag mit einem Bieter kommt durch die Erteilung des Zuschlags
im Gebotstermin zustande (§ 156 BGB). Der Zuschlag wird auf das zu diesem
Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot erteilt. Ein Anspruch des Höchstbieters
auf Zuschlagserteilung besteht nicht.
4. Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit
nicht von der Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird.
D. Zahlung:
1. Die Zahlung muß innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug bei der VEBEG eingegangen sein. Schecks werden nur
zahlungshalber, Wechsel werden nicht angenommen.
2. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. des UStG in das
übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt die Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer.
Bei Ausfuhrlieferungen i.S. des UStG in das Drittlandsgebiet hat der
Käufer zusätzlich zu dem Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag in Höhe der
Umsatzsteuer zu zahlen. Die Sicherheitsleistung kann nur gegen Vorlage eines
Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke in Form des von der
Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) behandelten Exemplars Nr. 3 der
Ausfuhranmeldung sowie, falls erforderlich, in Form von zusätzlichen
Einfuhrnachweisen, bzw. von Versendungsbelegen (wie z.B. Luftfrachtbrief,
Konnossement) und gegebenenfalls der in der Ausfuhrgenehmigung verlangten
Einfuhrbestätigung des Empfängerlandes erstattet werden. Der
Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Dokumente nicht innerhalb
von 6 Monaten nach Rechnungsdatum bei der VEBEG vorliegen; die Verpflichtung
des Käufers zur Vorlage der Dokumente wird hierdurch nicht berührt.
3. Zahlungen sind in EURO zu leisten. Bankspesen und
Kursdifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer kann gegen Ansprüche der VEBEG nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der VEBEG nicht
bestritten wurden.
E. Lieferung:
1. Der Käufer erhält nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages
eine Abholvollmacht. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S.
des UStG an Abnehmer mit USt-ID-Nr. hat der Käufer der VEBEG
zusätzlich vor Aushändigung der Abholvollmacht eine schriftliche
Versicherung abzugeben, den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb von drei
Wochen ab Rechnungsdatum unter Vorlage der Abholvollmacht abzuholen.
Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflichten des
Käufers. Der Käufer hat den Abholtermin rechtzeitig vorher mit
der Lagerstelle zu vereinbaren.
3. Beim Verkauf an ausländische Abnehmer ist die VEBEG als Ausführer
verantwortlich für die Beachtung der Zollvorschriften und für das
Ausfuhrgenehmigungsverfahren. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt die Übergabe der Ware nur gegen Vorlage
des von der für den Lagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle abgefertigten
Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung. Bei der Ausfuhr von ausfuhrgenehmigungspflichtigen
Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die
Übergabe der Ware erst nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das
BAFA. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der VEBEG beantragt. Der Käufer hat der
VEBEG die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B.
Endverbleibsdokumente) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf
an inländische Abnehmer obliegt es diesen, die Ware gegebenenfalls auf
ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht zu prüfen und eine Ausfuhrgenehmigung beim
BAFA zu beantragen.
4. Die Ware wird ab Stand- bzw. Lagerplatz im Lagerort verkauft. Der
Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und
Gerätschaften zu stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger
Hilfeleistungen der abgebenden Dienststellen sowie Kosten der Zollbehandlung)
zu zahlen.
5. Mit der Übergabe der Ware, spätestens jedoch mit Ablauf der
Drei-Wochen-Frist, geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der
Ware auf den Käufer über.
6. Bei Ware, die nach Gewicht, Stückzahl oder Maß verkauft ist, wird die
genaue Menge durch Wiegen, Zählen oder Messen bei der Auslieferung unter
Aufsicht der Abgabestelle festgestellt. Bei Verkauf nach Gewicht ist die Ware
auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waage auf Kosten des Käufers zu wiegen,
die Wiegekarten sind unverzüglich der Abgabestelle auszuhändigen.
Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen, wenn die VEBEG dies
verlangt; sie werden mit dem vereinbarten Preis nachberechnet. Für
handelsübliche Mindermengen werden entsprechende Gutschriften erstellt;
Nachlieferung kann nicht gewährt werden.
7. Der Käufer hat nur Anspruch auf diejenigen Dokumente (Fahrzeugbriefe
bzw. Ersatzbescheinigungen, Betriebsbücher und dergl.), die der VEBEG von
ihren Auftraggebern zur Weitergabe genehmigt sind. Militärische Eintragungen
werden gelöscht.
F. Eigentumsvorbehalt:
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Bezahlung und Übergabe
auf den Käufer über.
G. Gewährleistung und Mängelhaftung:
1. Die angebotenen Fahrzeuge/Waren sind durch die Auftraggeber ausgemustert
worden, weil sie in der Regel nicht mehr fahrbereit bzw. funktionsfähig sind.
Zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft/Funktionsfähigkeit können
umfangreiche Reparaturen erforderlich sein. Der VEBEG ist die genaue Beschaffenheit,
bzw. der Erhaltungszustand der Waren nicht bekannt, da der
Verkauf ab Lagerort der Auftraggeber erfolgt. Angaben in den
Ausschreibungsunterlagen dienen lediglich der allgemeinen Identifizierung der
Ware und stellen keine Eigenschaften im kaufrechtlichen Sinne dar. Die Angaben
lassen keinen Rückschluss auf den Zustand der Ware oder deren
Funktionsfähigkeit im Einzelfall zu. Der Käufer hat die Ware aus diesem
Grund vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen.
2. Der Verkauf der Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ist der
Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
3. Aufgrund der Unkenntnis des tatsächlichen Zustands der
Ware übernimmt die VEBEG grundsätzlich keine Garantien für Art,
Menge, Güte, Zustand, Verwendbarkeit, Funktionsfähigkeit,
Zulassungsfähigkeit, Unfallfreiheit und Nichtvorhandensein von Mängeln.
4. Hinweise auf Art, Zustand oder Zusammensetzung der Ware sowie
Mengenangaben bei En-bloc-Angeboten sind unverbindlich. Auskünfte, Angaben
oder Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich
bestätigt sind.
5. Die Beachtung von Sicherheits-, Zulassungs- und Umweltschutzvorschriften
sowie die Einholung von Betriebserlaubnissen sind Sache des Käufers.
H. Haftung
1. Eine Haftung der VEBEG – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht,
vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften gemäß Ziffer 6, nur,
soweit Schäden durch
a) schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht), die in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden
Weise verursacht wurde oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der VEBEG zurückzuführen ist.
2. Haftet die VEBEG gemäß 1.a) für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zur Last fallen, ist die Haftung der VEBEG auf solche typischen Schäden
beschränkt, mit deren Eintritt die VEBEG nach den ihr bei Vertragsschluss
bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.
3. Haftet die VEBEG gemäß Abs. 1.a) und b) für Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit von Mitarbeitern, die nicht gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte der VEBEG sind, ist die Haftung der VEBEG ebenfalls auf
solche typischen Schäden beschränkt, mit deren Eintritt die VEBEG nach den
ihr bei Vertragsabschluss bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen
konnte.
4. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn
haftet die VEBEG nicht, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten der VEBEG
zurückzuführen sind.
5. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten
von Mitarbeitern oder Beauftragten der VEBEG.
6. Die Haftung der VEBEG wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie arglistigen Verschweigens eines Mangels einer Kaufsache
bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
7. Die VEBEG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit
ihrer Website www.vebeg.de und haftet nicht für technische Unwägbarkeiten im
Zusammenhang mit dem Medium Internet. Insbesondere ist die VEBEG nicht dafür
verantwortlich, wenn Ausschreibungen aufgrund technischer Störungen, die
außerhalb ihres Einflußbereiches liegen, nicht angezeigt oder downgeloaded
werden können.
I. Zahlungs- und Abnahmeverzug:
1. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers kann die VEBEG unter
Vorbehalt aller weitergehenden Rechte (§§ 280, 281 BGB) Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen und ihre fälligen
Leistungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen
zurückhalten. Ansonsten beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte p.a. über dem
Basiszinssatz.
2. Bei Abnahmeverzug ist die VEBEG berechtigt, Verzugskosten in
Höhe der bei Spediteuren üblichen Lagergebühren zu berechnen und/oder die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers abtransportieren und anderweitig
einlagern zu lassen. Sie kann darüber hinaus gemäß §§ 280, 281 BGB nach
Fristsetzung die Ware freihändig veräußern bzw. anderweitig
verwerten/entsorgen und dem Käufer die entstandenen Kosten und
Verzugsschäden berechnen.
J. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht:
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Frankfurt am Main.
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Internationale UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Ausgabe Allgemein: Mai 2004, V 1.1
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