VEBEG GmbH
Rödelheimer Bahnweg 23
60489 Frankfurt
 
Tel. 069 - 758 97 0
Fax 069 - 758 97 479
E-Mail: mail@vebeg.de
 
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Allgemeines:

1. Für Verkäufe der VEBEG gelten ausschließlich die nachstehenden und die jeweils in der Ausschreibung genannten Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der VEBEG.

2. Die Ausschreibungen der VEBEG sind unverbindlich.

3. Die veröffentlichten Ausschreibungen stellen keine verbindlichen Vertragsanträge im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich als Aufforderung an die Bieter, ihrerseits verbindliche Anträge (= Gebote) abzugeben.

4. Unter einem Unternehmer i.S. der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

5. Die Ausschreibungen der VEBEG umfassen auch Waren, die nach Einschätzung der VEBEG von der Ausfuhrliste (AL) zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfasst sind und für deren Ausfuhr somit eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich ist. Diese Waren werden mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

B. Hinweise zur Gebotsabgabe:

1. Ware unbedingt vor Gebotsabgabe besichtigen (vgl. Ziffer G "Gewährleistung und Mängelhaftung").

2. Gebote möglichst online unter www.vebeg.de abgeben oder schriftlich auf VEBEG Gebotsschein nach Frankfurt am Main senden. Die Gebotsabgabe per Telefax ist zulässig, ausgeschlossen ist die Gebotsabgabe per E-Mail.

3. Schriftliche Gebote müssen unterzeichnet sein und die genaue Anschrift des Bieters (möglichst mit Telefon- oder Telefax-Nummer) enthalten.

4. Achtstellige Los-Nummer genau bezeichnen; möglichst die Warenkurzbezeichnung angeben.

5. Gebote entsprechend der geforderten Basis (z.B. Stück, kg, en bloc) abgeben. Gebote gelten stets für die Gesamtmenge des jeweiligen Loses.

6. Zum Gebotspreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit nicht von der Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird.

7. Gebote so rechtzeitig absenden, daß sie vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen.

8. Die Rücknahme eines Gebotes muß schriftlich vor Ablauf des Gebotstermins bei der VEBEG vorliegen. Bei mehreren Geboten eines Bieters auf das selbe Los gilt stets das zuletzt bei der VEBEG eingegangene Gebot.

9. Gebote, die nicht den vorstehenden Bedingungen entsprechen oder Bedingungen oder Vorbehalte aufweisen, können von der VEBEG für ungültig erklärt werden.

10. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, wird innerhalb von 7 Tagen schriftlich benachrichtigt. Bieter, die nach Ablauf dieser Zeit keine Nachricht erhalten haben, können davon ausgehen, daß ihr Gebot nicht berücksichtigt wurde. Die Zuschlagspreise werden im Internet veröffentlicht. Der Höchstbieter erklärt sich damit einverstanden, dass auf Anfrage anderer Bieter sein Name ohne Anschrift bekannt gegeben wird.

C. Verkauf:

1. Die Gebote sind grundsätzlich in EURO abzugeben. Maßgeblich für Gebote in ausländischer Währung ist der am Tag des Zuschlages gültige amtliche Devisenbriefkurs in EURO.

2. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge.

3. Der Kaufvertrag mit einem Bieter kommt durch die Erteilung des Zuschlags im Gebotstermin zustande (§ 156 BGB). Der Zuschlag wird auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot erteilt. Ein Anspruch des Höchstbieters auf Zuschlagserteilung besteht nicht.

4. Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, soweit nicht von der Regelung des § 25a UStG Gebrauch gemacht wird.

D. Zahlung:

1. Die Zahlung muß innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bei der VEBEG eingegangen sein. Schecks werden nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht angenommen.

2. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. des UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgt die Rechnungstellung ohne Umsatzsteuer. Bei Ausfuhrlieferungen i.S. des UStG in das Drittlandsgebiet hat der Käufer zusätzlich zu dem Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer zu zahlen. Die Sicherheitsleistung kann nur gegen Vorlage eines Ausfuhrnachweises für Umsatzsteuerzwecke in Form des von der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) behandelten Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung sowie, falls erforderlich, in Form von zusätzlichen Einfuhrnachweisen, bzw. von Versendungsbelegen (wie z.B. Luftfrachtbrief, Konnossement) und gegebenenfalls der in der Ausfuhrgenehmigung verlangten Einfuhrbestätigung des Empfängerlandes erstattet werden. Der Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Dokumente nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum bei der VEBEG vorliegen; die Verpflichtung des Käufers zur Vorlage der Dokumente wird hierdurch nicht berührt.

3. Zahlungen sind in EURO zu leisten. Bankspesen und Kursdifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.

4. Der Käufer kann gegen Ansprüche der VEBEG nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der VEBEG nicht bestritten wurden.

E. Lieferung:

1. Der Käufer erhält nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages eine Abholvollmacht. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen i.S. des UStG an Abnehmer mit USt-ID-Nr. hat der Käufer der VEBEG zusätzlich vor Aushändigung der Abholvollmacht eine schriftliche Versicherung abzugeben, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum unter Vorlage der Abholvollmacht abzuholen. Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflichten des Käufers. Der Käufer hat den Abholtermin rechtzeitig vorher mit der Lagerstelle zu vereinbaren.

3. Beim Verkauf an ausländische Abnehmer ist die VEBEG als Ausführer verantwortlich für die Beachtung der Zollvorschriften und für das Ausfuhrgenehmigungsverfahren. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt die Übergabe der Ware nur gegen Vorlage des von der für den Lagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle abgefertigten Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung. Bei der Ausfuhr von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Übergabe der Ware erst nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der VEBEG beantragt. Der Käufer hat der VEBEG die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B. Endverbleibsdokumente) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf an inländische Abnehmer obliegt es diesen, die Ware gegebenenfalls auf ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht zu prüfen und eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA zu beantragen.

4. Die Ware wird ab Stand- bzw. Lagerplatz im Lagerort verkauft. Der Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger Hilfeleistungen der abgebenden Dienststellen sowie Kosten der Zollbehandlung) zu zahlen.

5. Mit der Übergabe der Ware, spätestens jedoch mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist, geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Ware auf den Käufer über.

6. Bei Ware, die nach Gewicht, Stückzahl oder Maß verkauft ist, wird die genaue Menge durch Wiegen, Zählen oder Messen bei der Auslieferung unter Aufsicht der Abgabestelle festgestellt. Bei Verkauf nach Gewicht ist die Ware auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waage auf Kosten des Käufers zu wiegen, die Wiegekarten sind unverzüglich der Abgabestelle auszuhändigen. Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen, wenn die VEBEG dies verlangt; sie werden mit dem vereinbarten Preis nachberechnet. Für handelsübliche Mindermengen werden entsprechende Gutschriften erstellt; Nachlieferung kann nicht gewährt werden.

7. Der Käufer hat nur Anspruch auf diejenigen Dokumente (Fahrzeugbriefe bzw. Ersatzbescheinigungen, Betriebsbücher und dergl.), die der VEBEG von ihren Auftraggebern zur Weitergabe genehmigt sind. Militärische Eintragungen werden gelöscht.

F. Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit Bezahlung und Übergabe auf den Käufer über.

G. Gewährleistung und Mängelhaftung:

1. Die angebotenen Fahrzeuge/Waren sind durch die Auftraggeber ausgemustert worden, weil sie in der Regel nicht mehr fahrbereit bzw. funktionsfähig sind. Zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft/Funktionsfähigkeit können umfangreiche Reparaturen erforderlich sein. Der VEBEG ist die genaue Beschaffenheit, bzw. der Erhaltungszustand der Waren nicht bekannt, da der Verkauf ab Lagerort der Auftraggeber erfolgt. Angaben in den Ausschreibungsunterlagen dienen lediglich der allgemeinen Identifizierung der Ware und stellen keine Eigenschaften im kaufrechtlichen Sinne dar. Die Angaben lassen keinen Rückschluss auf den Zustand der Ware oder deren Funktionsfähigkeit im Einzelfall zu. Der Käufer hat die Ware aus diesem Grund vor einer Gebotsabgabe unbedingt zu besichtigen

2. Der Verkauf der Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

3. Aufgrund der Unkenntnis des tatsächlichen Zustands der Ware übernimmt die VEBEG grundsätzlich keine Garantien für Art, Menge, Güte, Zustand, Verwendbarkeit, Funktionsfähigkeit, Zulassungsfähigkeit, Unfallfreiheit und Nichtvorhandensein von Mängeln.

4. Hinweise auf Art, Zustand oder Zusammensetzung der Ware sowie Mengenangaben bei En-bloc-Angeboten sind unverbindlich. Auskünfte, Angaben oder Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie von der VEBEG schriftlich bestätigt sind.

5. Die Beachtung von Sicherheits-, Zulassungs- und Umweltschutzvorschriften sowie die Einholung von Betriebserlaubnissen sind Sache des Käufers.

H. Haftung

1. Eine Haftung der VEBEG – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht, vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften gemäß Ziffer 6, nur, soweit Schäden durch
a) schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), die in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der VEBEG zurückzuführen ist.

2. Haftet die VEBEG gemäß 1.a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, ist die Haftung der VEBEG auf solche typischen Schäden beschränkt, mit deren Eintritt die VEBEG nach den ihr bei Vertragsschluss bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.

3. Haftet die VEBEG gemäß Abs. 1.a) und b) für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der VEBEG sind, ist die Haftung der VEBEG ebenfalls auf solche typischen Schäden beschränkt, mit deren Eintritt die VEBEG nach den ihr bei Vertragsabschluss bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.

4. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet die VEBEG nicht, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten der VEBEG zurückzuführen sind.

5. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern oder Beauftragten der VEBEG.

6. Die Haftung der VEBEG wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie arglistigen Verschweigens eines Mangels einer Kaufsache bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

7. Die VEBEG übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website www.vebeg.de und haftet nicht für technische Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet. Insbesondere ist die VEBEG nicht dafür verantwortlich, wenn Ausschreibungen aufgrund technischer Störungen, die außerhalb ihres Einflußbereiches liegen, nicht angezeigt oder downgeloaded werden können.

I. Zahlungs- und Abnahmeverzug:

1. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers kann die VEBEG unter Vorbehalt aller weitergehenden Rechte (§§ 280, 281 BGB) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen und ihre fälligen Leistungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen zurückhalten. Ansonsten beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz.

2. Bei Abnahmeverzug ist die VEBEG berechtigt, Verzugskosten in Höhe der bei Spediteuren üblichen Lagergebühren zu berechnen und/oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers abtransportieren und anderweitig einlagern zu lassen. Sie kann darüber hinaus gemäß §§ 280, 281 BGB nach Fristsetzung die Ware freihändig veräußern bzw. anderweitig verwerten/entsorgen und dem Käufer die entstandenen Kosten und Verzugsschäden berechnen.

J. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht:

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Frankfurt am Main.
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Internationale UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

Ausgabe Allgemein: Mai 2004, V 1.1